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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 5 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR)

Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 5 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR)

1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind der Personalpolitik des Kantons gemäss Artikel 4 PG verpflichtet.

2. Die obersten Gerichte und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Leitlinien sind insbesondere der zweckmässige Personaleinsatz und die Weiterbildung.

3. Die Justizverwaltungsleitung, in Berücksichtigung der personalrechtlichen Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

a) fördert, soweit dies aus fachlicher Sicht erwünscht ist, die Durchlässigkeit des Personals zwischen den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

b) unterstützt auf allen Stufen die Laufbahnplanung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) fördert die justizinterne Gehaltsgerechtigkeit,

d) fördert nach den vom Regierungsrat festgelegten Grundsätzen die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen,

e) fördert die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Hierarchiestufen,

f) fördert die Zweisprachigkeit,

g) delegiert bei Bedarf aus ihrem Kreis eine Vertretung zur Gesprächsführung mit den Personalverbänden,

h) informiert rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.

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