161.16
JPERSRRPERSJRPERSG
CH-BE
Art. 4 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Betriebskommission
Gegenstand und Personal
Art. 4 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Betriebskommission
1. Für die Behandlung von betrieblichen Personalangelegenheiten können die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft nach Massgabe von Artikel 10 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) Betriebskommissionen einsetzen.
2. Die Justizverwaltungsleitung kann ein Musterreglement erlassen, insbesondere über Wahl und Zusammensetzung der Betriebskommission.