161.16
JPERSRRPERSJRPERSG
CH-BE
Art. 3 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Rechte und Pflichten
Gegenstand und Personal
Art. 3 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Personalgesetzgebung, sofern das GSOG nichts anderes bestimmt. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können ergänzende Bestimmungen erlassen.