Art. 2 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Personalkategorien
Art. 2 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Personalkategorien
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sämtliche Personen, die in einem voll- oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis zu den Gerichtsbehörden oder zur Staatsanwaltschaft stehen.
2. Mitglieder von Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet wird
a) haupt- und nebenamtliche Richterinnen und Richter,
b) die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
c) Mitglieder der verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
d) Mitglieder der regionalen Schlichtungsbehörden.
3. Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag begründet wird
a) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
a1) **\*** Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte,
b) Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
b1) **\*** Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte,
c) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
d) Juristische und nicht juristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie Assistentinnen und Assistenten,
e) Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
f) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen,
g) Ressourcen-, Personal- und Fachverantwortliche,
h) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
i) übriges Personal.