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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 17 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Anstellungs- und Aufsichtsbehörde

Zuständigkeiten und Aufgaben - Generalstaatsanwaltschaft
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Art. 17 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Anstellungs- und Aufsichtsbehörde

1. Die Generalstaatsanwaltschaft ist Anstellungsbehörde für das gesamte Personal, für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, für die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, für die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte und für die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. Sie nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der betreffenden Anstellungsverhältnisse vor.

2. Sie ist für diese Angestellten personalrechtliche Aufsichtsbehörde.

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