161.16
JPERSRRPERSJRPERSG
CH-BE
Art. 16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Personalbefugnisse
Zuständigkeiten und Aufgaben - Verwaltungsgericht und andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
Art. 16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Personalbefugnisse
1. Das Verwaltungsgericht und die anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach Artikel 15 Absatz 2 üben die Personalbefugnisse aus, die ihnen die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen.
2. Namentlich obliegen dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.