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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Personalbefugnisse

Zuständigkeiten und Aufgaben - Verwaltungsgericht und andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
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Art. 16 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Personalbefugnisse

1. Das Verwaltungsgericht und die anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach Artikel 15 Absatz 2 üben die Personalbefugnisse aus, die ihnen die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen.

2. Namentlich obliegen dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.

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