161.16
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CH-BE
Art. 15 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
Zuständigkeiten und Aufgaben - Verwaltungsgericht und andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
Art. 15 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
1. Das Verwaltungsgericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.
2. Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission sowie die Bodenverbesserungskommission sind Anstellungsbehörden für ihr eigenes Personal.
3. Das Verwaltungsgericht ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die Mitglieder und die Angestellten des Verwaltungsgerichts und der anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach Absatz 2.