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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 14 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Personalbefugnisse

Zuständigkeiten und Aufgaben - Obergericht
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Art. 14 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Personalbefugnisse

1. Das Obergericht übt die Personalbefugnisse aus, die ihm die Personalgesetzgebung sowie das GSOG und das ausführende Dekretsrecht einräumen. Namentlich obliegen ihm die Zuständigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2.

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