161.16
JPERSRRPERSJRPERSG
CH-BE
Art. 13 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
Zuständigkeiten und Aufgaben - Obergericht
Art. 13 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Anstellungs- und Aufsichtsbehörde
1. Das Obergericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal sowie für das Personal der von ihm beaufsichtigten Gerichtsbehörden, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind. Es nimmt in dieser Funktion die nötigen Handlungen zur Begründung, Änderung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse vor.
2. Es kann seine Befugnisse als Anstellungsbehörde auf die erstinstanzlichen Gerichte übertragen (Art. 19 Abs. 3 PG).
3. Es ist personalrechtliche Aufsichtsbehörde für die hauptamtlichen Behördenmitglieder und die Angestellten des Obergerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts, der Regionalgerichte und der regionalen Schlichtungsbehörden.