Art. 12 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Weitere Aufgaben
Art. 12 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Weitere Aufgaben
1. Weiter obliegt der Justizverwaltungsleitung namentlich
a) die Zusammenarbeit mit dem Personalamt, soweit dieses Richtpositionsumschreibungen erlässt oder aktualisiert,
b) die Entsendung einer Vertretung aus ihrem Kreis in die vom Regierungsrat eingesetzte Bewertungskommission,
c) die Veränderung der Einreihung im Sinne der Artikel 42 und 43 PV,
d) die Weiterleitung von Gesuchen um Neueinreihungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 197 PV an die Bewertungskommission,
e) **\*** die Erfüllung von Aufgaben, die ihr die Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2855057_2_5_c) zuweist,
f) der Erlass ergänzender Weisungen und Richtlinien im Personalbereich und zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des EnRD.
2. Für ihren eigenen Bereich übt die Justizverwaltungsleitung die Zuständigkeiten aus, welche die Personalverordnung den Direktionen und der Staatskanzlei sowie den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern überträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b PV).