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161.16 JPERSRRPERSJRPERSG CH-BE

Art. 1 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) - Gegenstand

Gegenstand und Personal
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Art. 1 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) · Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze der Personalpolitik der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, regelt die Personalbefugnisse der Justizverwaltungsleitung und bezeichnet die personalrechtlichen Zuständigkeiten der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft.

Es legt die Leitungsfunktionen fest, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft gemäss den in der Personalgesetzgebung verankerten personalrechtlichen Zuständigkeiten innehaben.

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GSOG und der Personalgesetzgebung.

Gegenstand Art. 2 Personalreglement der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (JPersR) →

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