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161.13 GSDDLJ CH-BE

Art. 7 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Simultandolmetschung

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Art. 7 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Simultandolmetschung

1. Bei öffentlichen Verhandlungen vor einer Behörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann die Verfahrensleitung eine Simultandolmetschung in die andere Amtssprache anordnen, wenn die Interessen von Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit ohne die Simultandolmetschung erheblich beeinträchtigt würden.

2. Der Entscheid über die Anordnung einer Simultandolmetschung ist nicht anfechtbar.

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