Art. 4 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Instruktion
Art. 4 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Instruktion
1. In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland instruieren die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 in französischer Sprache.
2. Die Instruktionssprache der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstellungsgesetz richtet sich nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_6761_2_4_c) und nach den folgenden Grundsätzen
a) Solange die Instruktionssprache nicht feststeht, werden an die Parteien gerichtete behördliche Mitteilungen in beiden Amtssprachen erlassen.
b) Auf Begehren der Betroffenen sind Einvernahmen in der anderen Amtssprache durchzuführen.
3. Die Behörden der anderen Gerichtsregionen instruieren in deutscher Sprache.
4. Vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften richtet sich die Instruktionssprache
a) im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz,
b) in den übrigen Verfahren sinngemäss nach Artikel 40 OrG,
c) ausnahmsweise nach einer im Einvernehmen mit den Parteien getroffenen abweichenden Regelung über die Verwendung der anderen Amtssprache.
5. Die Regelung von Absatz 2 Buchstabe b gilt auch vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften.