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161.13 GSDDLJ CH-BE

Art. 2 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Amtssprachen

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Art. 2 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Amtssprachen

1. In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland ist die Amtssprache der folgenden Behörden das Französische

a Aussenstelle des Regionalgerichts,

b Aussenstelle der regionalen Schlichtungsbehörde,

c Aussenstelle der regionalen Staatsanwaltschaft,

d Aussenstelle der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft.

2. Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, der obersten Gerichte und der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[[3]](#paragraphtext_content_fn_6755_2_3_c) sind das Französische und das Deutsche.

3. In den anderen Gerichtsregionen ist die Amtssprache der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften das Deutsche.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

BK 2021 112 · be (Art. 2 Abs. 2 GSD)
Bern Cantonal Court Dismisses Appeal Against Non-Commencement of Investigation into Officials Regarding Unauthorized Settlement Dispute
Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind das Deutsche und das Französische (Art. 2 Abs. 2 GSD), wobei sich die Amtssprache in Strafsa- chen nach der Sprache der beschuldigten Person richtet (Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m.
BK 2021 112 · be (Art. 2 Abs. 2 GSD)
Partial Upholding of Appeal Against Refusal to Prosecute Land Dispute Case
Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind das Deutsche und das Französische (Art. 2 Abs. 2 GSD), wobei sich die Amtssprache in Strafsachen nach der Sprache der beschuldigten Person richtet (Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.
BK 2011 164 · be (Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD)
Defendant's Appeal Against German as Procedural Language in Bilingual Canton Dismissed
ssen gerade nicht der Fall, wurde doch die Vorladung an die Beschul- digte 2 in deutscher Sprache verfasst. Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD ohnehin vor, dass behördliche Mitteilungen bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Instruktions- sprache in beiden Amtsp