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161.13 GSDDLJ CH-BE

Art. 1 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Gegenstand

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Art. 1 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Gegenstand

1. Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest.

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 32 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[2]]).

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