161.12
VKDDFPDCP
CH-BE
Art. 9 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Erhebung und Bezug
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Erhebung und Bezug
1. Die Verfahrenskosten werden durch die jeweils in der Sache zuständige Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft erhoben.
2. Der Bezug auf dem Wege der Schuldbetreibung erfolgt durch die Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. Das Obergericht und das Verwaltungsgericht können mit der Finanzdirektion vereinbaren, dass diese Aufgabe durch deren zuständige Stelle erfüllt wird.
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Grundsatz
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