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161.12 VKDDFPDCP CH-BE

Art. 8 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Nachträgliche schriftliche Begründung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Nachträgliche schriftliche Begründung

1. Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die Behörde gesondert fest

a) eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist, und

b) eine reduzierte Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.

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