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161.12 VKDDFPDCP CH-BE

Art. 61 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 61 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Übergangsbestimmung

Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Strafsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die StPO zur Anwendung gelangt.

Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in der Jugendrechtspflege sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die JStPO zur Anwendung gelangt.

Die Vorschriften dieses Dekrets betreffend die Verfahrenskosten in Zivilsachen sind anwendbar, soweit im jeweiligen Verfahren die ZPO zur Anwendung gelangt.

Auf Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieses Dekrets hängig sind, sind die Vorschriften des bisherigen Rechts anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2017 106 · be (Art. 61 Abs. 4 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12))
Taxpayer Appeal of Expense Disallowance Remanded for Re-assessment
Cited as a basis for imposing a portion of the procedure costs on the appellant.