Art. 57 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Zeugenentschädigung
Art. 57 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Zeugenentschädigung
1. Zeuginnen und Zeugen ist eine nach den folgenden Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung auszurichten
a. Zeugengeld: 10 bis 25 Taxpunkte, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; 25 bis 50 Taxpunkte, wenn sie länger als einen halben Tag dauert.
b. Erwerbsausfall: 25 bis 150 Taxpunkte pro Stunde.
c. Reise- und Verpflegungsentschädigung
1. Ersatz der Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse);
2. ein Kilometergeld von 0,5 Taxpunkten für die Hin- und Rückreise, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder zum Reiseziel ungünstige Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Transportmitteln bestehen; der Berechnung ist der kürzeste Weg zugrunde zu legen;
3. für eine Hauptmahlzeit die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 25 Taxpunkte, für eine Übernachtung mit Frühstück die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 100 Taxpunkte;
4. Weitere Auslagen: Hat die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind ihr oder ihm die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
2. Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten auch für in amtlichem Auftrag handelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Zeuginnen oder Zeugen, sachverständige Personen oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer vorgeladen werden.
3. Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und von kranken, alten oder gebrechlichen Zeuginnen oder Zeugen erhalten die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
4. Der vorgeladenen Beiständin oder dem vorgeladenen Beistand einer unbemittelten angeschuldigten Person kann die gleiche Entschädigung wie einer Zeugin oder einem Zeugen ausgerichtet werden.
5. Unbemittelten Zeuginnen und Zeugen kann die Reise- und Verpflegungsentschädigung vorgeschossen werden.