Art. 43 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD)
Art. 43 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD)
1. Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 8 ZPO als einzige kantonale Instanz angerufen wird, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
a) 100'000 bis 500'000 Franken: 5'000 bis 40'000 Taxpunkte
b) 500'000 bis eine Million Franken: 9'000 bis 70'000 Taxpunkte
c) eine Million bis zwei Millionen Franken: 13'000 bis 140'000 Taxpunkte
d) zwei Millionen Franken und mehr: 0,6 bis 8 Prozent des Streitwerts
2. Bei Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und f ZPO entscheidet, beträgt die Gebühr 2'000 bis 140'000 Taxpunkte.
3. Auf Streitigkeiten, in denen das Obergericht gestützt auf kantonales öffentliches Recht als einzige kantonale Instanz entscheidet, findet der Tarif von Artikel 51 sinngemäss Anwendung.