Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.12 VKDDFPDCP CH-BE

Art. 4 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Taxpunktsystem

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Taxpunktsystem

1. Die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.

2. Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Regierungsrat kann zum Ausgleich der Teuerungsentwicklung für jene Tarifbeträge, die nicht an einen Streitwert gekoppelt sind, einen anderen Wert des Taxpunktes festlegen.

3. Der Betrag in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

← Art. 3 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) Grundsatz Art. 5 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →