161.12
VKDDFPDCP
CH-BE
Art. 4 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Taxpunktsystem
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Taxpunktsystem
1. Die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.
2. Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Regierungsrat kann zum Ausgleich der Teuerungsentwicklung für jene Tarifbeträge, die nicht an einen Streitwert gekoppelt sind, einen anderen Wert des Taxpunktes festlegen.
3. Der Betrag in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
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Grundsatz
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