Art. 36 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) - Ordentliches Verfahren 1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten
Art. 36 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) · Ordentliches Verfahren 1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten
1. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von
a) 30'000 bis 100'000 Franken: 1'000 bis 20'000 Taxpunkte
b) 100'000 bis 500'000 Franken: 4'000 bis 36'000 Taxpunkte
c) 500'000 bis eine Million Franken: 8'000 bis 60'000 Taxpunkte
d) eine Million bis zwei Millionen Franken: 12'000 bis 120'000 Taxpunkte
e) zwei Millionen Franken und mehr: 0,5 bis 7 Prozent des Streitwerts
f) bei einem nicht schätzbaren Streitwert: 1'000 bis 40'000 Taxpunkte
2. In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)[[11]](#paragraphtext_content_fn_3859267_2_11_c) ermittelt wurde.