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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 9 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Controlling der Einheiten

Controlling
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Art. 9 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Controlling der Einheiten

1. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die rechnungsführenden Organisationseinheiten richten ihr Controlling auf dasjenige der Justizverwaltungsleitung bzw. des Regierungsrates aus.

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