161.111.2
JFINRRFINJ
CH-BE
Art. 8 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Steuerungsmassnahmen
Controlling
Art. 8 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Steuerungsmassnahmen
1. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.