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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 8 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Steuerungsmassnahmen

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Art. 8 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Steuerungsmassnahmen

1. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über die erforderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.

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