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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 7 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Übertragung von Ausgabenbefugnissen

Ausgabenbefugnisse
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Art. 7 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Übertragung von Ausgabenbefugnissen

Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 3 ganz oder teilweise an Organisationseinheiten, die in ihren Geschäftsreglementen aufgeführt sind, oder an ihrer Aufsicht unterstellte Gerichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden übertragen.

Übertragene Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.

Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können einem ihnen unterstellten Organ oder einer ihrer Aufsicht unterstellten Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.

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