161.111.2
JFINRRFINJ
CH-BE
Art. 7 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Übertragung von Ausgabenbefugnissen
Ausgabenbefugnisse
Art. 7 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Übertragung von Ausgabenbefugnissen
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 3 ganz oder teilweise an Organisationseinheiten, die in ihren Geschäftsreglementen aufgeführt sind, oder an ihrer Aufsicht unterstellte Gerichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden übertragen.
Übertragene Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle zu melden.
Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können einem ihnen unterstellten Organ oder einer ihrer Aufsicht unterstellten Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.