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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 6 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 FHG[[1]](#articletitle_text_fn_2051789_2_1_c)

Ausgabenbefugnisse
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Art. 6 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 FHG[[1]](#articletitle_text_fn_2051789_2_1_c)

1. Ausgabenbewilligungen der Justizverwaltungsleitung für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG werden von der Stabsstelle für Ressourcen der Justizkommission des Grossen Rates, der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion zur Kenntnis gebracht.

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