161.111.2
JFINRRFINJ
CH-BE
Art. 5 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Mehrjährige Verpflichtungskredite
Ausgabenbefugnisse
Art. 5 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Mehrjährige Verpflichtungskredite
Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflichtungskrediten erfolgt durch die Justizverwaltungsleitung, sofern die Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse Rat oder das Volk zuständig ist.