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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 5 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Mehrjährige Verpflichtungskredite

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Art. 5 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Mehrjährige Verpflichtungskredite

Die Bewilligung von mehrjährigen Verpflichtungskrediten erfolgt durch die Justizverwaltungsleitung, sofern die Ausgabe gesamthaft 100 000 Franken übersteigt und nicht der Grosse Rat oder das Volk zuständig ist.

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