161.111.2
JFINRRFINJ
CH-BE
Art. 4 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung, Leiterin oder Leiter der Stabsstelle für Ressourcen
Ausgabenbefugnisse
Art. 4 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung, Leiterin oder Leiter der Stabsstelle für Ressourcen
1. Die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen haben folgende Ausgabenbefugnisse
a) neue einmalige Ausgaben bis 50 000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken,
d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken.