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161.111.2 JFINRRFINJ CH-BE

Art. 2 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) - Ergänzendes Recht

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Art. 2 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[2] sinngemäss.

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