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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 8 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Öffentlichkeitsarbeit

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Art. 8 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Justizverwaltungsleitung

a) informiert nach den Grundsätzen der Verfassung und des Informationsgesetzes über Gegenstände, welche die Justiz als Ganzes betreffen,

b) regelt die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz und koordiniert die Akkreditierung von Gerichtsjournalistinnen und -journalisten.

2. Über Rechtsprechung und Strafverfolgung informieren die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden nach der Informations- und Prozessgesetzgebung.

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