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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 7 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Infrastruktur

Aufgaben
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Art. 7 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Infrastruktur

1. Die Justizverwaltungsleitung

a. legt die Strategien für die verschiedenen Bereiche der Infrastruktur und den Bedarf der von der Justiz benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationsmittel fest,

b. wahrt die Interessen der Justiz gegenüber den zuständigen kantonalen Direktionen.

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