161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 7 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Infrastruktur
Aufgaben
Art. 7 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Infrastruktur
1. Die Justizverwaltungsleitung
a. legt die Strategien für die verschiedenen Bereiche der Infrastruktur und den Bedarf der von der Justiz benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationsmittel fest,
b. wahrt die Interessen der Justiz gegenüber den zuständigen kantonalen Direktionen.