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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 4 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Allgemeines

Aufgaben
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Art. 4 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Allgemeines

1. Die Justizverwaltungsleitung

a) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 18 Absatz 1 GSOG wahr,

b) weist die Zuständigkeiten im Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie bezüglich Informatikausstattung und -management den Steuerungsebenen zu,

c) beschliesst über die externe Erfüllung von Verwaltungsaufgaben,

d) sorgt für eine kohärente Öffentlichkeitsarbeit der Justiz,

e) erlässt die erforderlichen Reglemente und Weisungen und trifft die nötigen Massnahmen.

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