161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 22 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Organisation
Stabsstelle für Ressourcen
Art. 22 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Organisation
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen sind der Leiterin oder dem Leiter der Stabsstelle für Ressourcen unterstellt.
2. Sie werden von der Justizverwaltungsleitung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle für Ressourcen angestellt.
3. Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen legt die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und regelt die Organisation und die Abläufe in einer Geschäftsordnung.