161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 2 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Auftrag
Stellung, Auftrag und Sitz
Art. 2 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Auftrag
1. Die Justizverwaltungsleitung vertritt die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (Justiz) gegen aussen.
2. Sie gewährleistet die koordinierte und vernetzte Aufgabenerfüllung in der Gerichtsbarkeit und der Strafverfolgung im Bestreben, die Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu fördern.