161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 19 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Ausschüsse und Kommissionen
Organisation und Verfahren
Art. 19 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Ausschüsse und Kommissionen
1. Die Justizverwaltungsleitung kann Ausschüsse bilden und ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen.
2. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Reglement.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich.