Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 19 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Ausschüsse und Kommissionen

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Ausschüsse und Kommissionen

1. Die Justizverwaltungsleitung kann Ausschüsse bilden und ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen.

2. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Reglement.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich.

← Art. 18 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) Stellung Art. 20 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →