161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 18 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Unterschriftsregelung
Organisation und Verfahren
Art. 18 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Unterschriftsregelung
1. In Geschäften, welche in die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen gemeinsam.