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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 18 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Unterschriftsregelung

Organisation und Verfahren
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Art. 18 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Unterschriftsregelung

1. In Geschäften, welche in die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Justizverwaltungsleitung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen gemeinsam.

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