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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 16 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Beschlussfassung

Organisation und Verfahren
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Art. 16 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Beschlussfassung

1. Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

2. Die Beschlussfassung der Justizverwaltungsleitung erfordert die Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. derer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

3. Die Justizverwaltungsleitung kann ausnahmsweise einen Beschluss im Zirkulationsverfahren fassen, sofern keines der Mitglieder die ordentliche Behandlung des Geschäfts verlangt.

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