161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 16 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Beschlussfassung
Organisation und Verfahren
Art. 16 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Beschlussfassung
1. Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
2. Die Beschlussfassung der Justizverwaltungsleitung erfordert die Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. derer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
3. Die Justizverwaltungsleitung kann ausnahmsweise einen Beschluss im Zirkulationsverfahren fassen, sofern keines der Mitglieder die ordentliche Behandlung des Geschäfts verlangt.