161.111.1
JLRRDM
CH-BE
Art. 12 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Vertretung
Organisation und Verfahren
Art. 12 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Vertretung
1. Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt und entlastet die oder den Vorsitzenden in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.