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161.111.1 JLRRDM CH-BE

Art. 12 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) - Vertretung

Organisation und Verfahren
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Art. 12 Reglement der Justizverwaltungsleitung (JLR) · Vertretung

1. Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung wählen aus ihren Reihen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt und entlastet die oder den Vorsitzenden in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

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