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Art. 8 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) - Jugendgericht

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
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Art. 8 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) · Jugendgericht

Das Jugendgericht verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter, wovon eine halbe Stelle durch eine französischsprachige Person zu besetzen ist.

Es verfügt weiter über höchstens 16 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.

Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in der Erziehung, in Sozialdiensten oder Beratungsstellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 612-2001-2575 (Art. 8 al. 3 ODP)
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