161.11
BRSDDPJP
CH-BE
Art. 15 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) - Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Staatsanwaltschaft
Art. 15 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) · Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Die Staatsanwaltschaften verfügen über höchstens sechs Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie höchstens 78 Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2. Mindestens fünf Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen mit französischsprachigen Personen besetzt sein.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu.