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Art. 14 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD)

Regionale Gerichtsbehörden - Regionale Schlichtungsbehörden
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Art. 14 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD)

1. Die regionalen Schlichtungsbehörden verfügen über höchstens 14,5 Vollzeitstellen für Vorsitzende. Diese müssen sich über die nötige Schlichtungskompetenz ausweisen können.

2. Sie verfügen über insgesamt höchstens 150 Fachrichterinnen und Fachrichter.

3. Bei der Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die weiteren Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO).

4. Die Zuteilung der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die einzelnen Schlichtungsbehörden erfolgt durch Reglement des Obergerichts.

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