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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 98 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Voranschlag für das erste Jahr

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 98 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Voranschlag für das erste Jahr

Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft wird von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.

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