Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 97 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber

1. Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.

← Art. 96 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) Gegenstand Art. 98 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →