161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 97 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
1. Die Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.