Art. 96 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder
Art. 96 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder
1. Die Amtsdauer aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. Erfährt das Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Behördenmitglieds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung in Bezug auf die Funktion, den Arbeitsbereich oder die organisatorische Einordnung, so finden die Vorschriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschuldeten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person
a) vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Generalstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder Jugendanwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und
b) ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.
3. Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwiederwahl grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.