161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 95 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
Rechtspflege
Art. 95 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
1. Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geführt werden.