161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 94 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft
Staatsanwaltschaft
Art. 94 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft
Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem Kreis der Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte die Leiterin oder den Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.