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Art. 93 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Staatsanwaltschaft
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Art. 93 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.

2. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

3. Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt.

4. Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.

5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.

6. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnisse.

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