161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 91 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Kantonale Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaft
Art. 91 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Kantonale Staatsanwaltschaften
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft
a für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,
b für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität,
c für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).
2. Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.