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Art. 91 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Kantonale Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaft
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Art. 91 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Kantonale Staatsanwaltschaften

1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft

a für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten,

b für besondere Aufgaben, namentlich für die Verfolgung überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität,

c für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).

2. Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.

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