Art. 90 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Generalstaatsanwaltschaft
Art. 90 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Generalstaatsanwaltschaft
1. Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
3. Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.
4. Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung.