Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 90 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Generalstaatsanwaltschaft

1. Die Generalstaatsanwaltschaft besteht aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Sie oder er ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.

3. Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.

4. Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine Fachverantwortliche oder einen Fachverantwortlichen für Ressourcen. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übrigen zentralen Dienste vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung.

← Art. 89 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) Gegenstand Art. 91 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BK 2018 380 · be (Art. 90 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1))
Landlord Fraud Complaint Dismissed While Collection Fraud Investigation Proceeds
This article was cited by the Attorney General for the instruction to open criminal proceedings regarding attempted fraudulent bankruptcy (Pfändungsbetrug).
BK 2018 101 · be (Art. 90 Abs. 3 GSOG)
Appeal Mootness Due to Procedural Reconsideration and Lack of Protected Legal Interest
Cited in the Regeste as part of the legal reasoning permitting the General Prosecutor's instruction to the subordinate prosecutor, although the final order does not explicitly cite it for the outcome itself.