161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 89 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung
Staatsanwaltschaft
Art. 89 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung
1. Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus
a) der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
b) zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
c) leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
d) Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
e *) der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt,
f) Jugendanwältinnen und Jugendanwälten.
2. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.